Rechtsanwalt Jens Ferner beschreibt seine juristischen Erfahrungen mit Fällen im sogenannten »Darknet«, also Websites, die zum Beispiel nur über das Anonymisierungsnetzwerk Tor erreichbar sind (.onion): Das Darknet im IT-Strafrecht.

Die in seiner Praxis bearbeiteten Fälle betrafen Kauf oder Verkauf von:

  • Kreditkartendaten
  • Schußwaffen
  • Betäubungsmitteln
  • Spezialhardware, etwa für Skimming (Auslesen der Daten von Bank- und Kreditkarten)
  • Auftragsarbeiten zur Erstellung illegaler Software

Ermittelt werden Verdächtige zumindest in Deutschland in der Regel nicht über Angriffe auf die Infrastruktur des »Darknets« – wobei US-amerikanische Behörden durchaus immer wieder Server übernehmen und als Honigtöpfe weiterbetreiben –, sondern durch den Versand und Empfang physischer Produkte und die Bezahlung.

Es gibt zum Beispiel Oberservierung von Packstationen, Zufallsfunde in beschädigten Postsendungen oder einfach auch Sicherstellung von Käuferlisten bei ermittelten Verkäufern.

Bezahlt wird oft mit der virtuellen Währung Bitcoin oder Guthabenkarten von Anbietern wie Amazon oder Paysafecard.